1. Der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch in Verkehr bringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art 29 SVG und Art.57 Abs. 1 VRV) und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 34, Art. 47 und Art. 49 StGB zu verurteilen zu einer: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 (unbedingt).