Insbesondere spätestens anlässlich der Vorbereitung des Fahrzeuges für die Fahrzeugprüfung hätte der Beschuldigte jedoch bei genauerer Überprüfung der Bremsen und der Reifen die Mängel bemerken müssen. Obwohl es seine Pflicht gewesen wäre, vergewisserte sich der Beschuldigte jedoch vor Antritt der Fahrt zum StVA nicht, dass sich der Anhänger in betriebssicherem Zustand befindet.