neuen, zu kleinen Bremszylinders pflichtgemäss das Funktionieren überprüft, indem er eine Bremsprüfung durchgeführt hätte, hätte er die mangelhafte Bremskraft bemerkt und er hätte diesen Mangel durch den Einbau eines korrekten Bremszylinders vermeiden können. Der Beschuldigte unterliess es aber, eine entsprechende Bremsprüfung auf einem Bremsstand durchzuführen. Insbesondere spätestens anlässlich der Vorbereitung des Fahrzeuges für die Fahrzeugprüfung hätte der Beschuldigte jedoch bei genauerer Überprüfung der Bremsen und der Reifen die Mängel bemerken müssen.