Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch in Verkehr bringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV) Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, ein Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand geführt und dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer gebildet. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung gehindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt.