Grobe Verletzung der Verkehrsregel durch in Verkehr bringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand: (Art. 90 Abs. 2 SVB i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand geführt und dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer gebildet. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung gehindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt.