Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.286 (ST.2023.192; STA.2022.6554) Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Ersatzrichterin Panariello Weber Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1996, von Dintikon, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Hinz, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache Hinderung einer Amtshandlung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 30. November 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte innert Frist Einsprache. Mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 5. Mai 2023 wurde nach Ablauf einer Frist zur Stellung von Beweisergänzungsanträgen die Anklageerhebung in Aussicht gestellt. Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Juni 2023 auf Stellung weiterer Beweisanträge verzichtete, erhob die Staatsanwaltschaft am 28. November 2023 folgende Anklage: "I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Hauptanklage: Grobe Verletzung der Verkehrsregel durch in Verkehr bringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand: (Art. 90 Abs. 2 SVB i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ein Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand geführt und dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer gebildet. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung gehindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt. Fahrzeug: Lastwagen AG […]/Anhänger AG […] Tatort: 5503 Schafisheim, Länzert 2 Tatzeit: Montag, 8. August 2022, 14:37 Uhr Zur vorgenannten Zeit lenkte der Beschuldigte die Fahrzeugkombination AG […]/AG […] für die periodische Prüfung zum Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (StVA) in Schafisheim. Anlässlich der Prüfung konnte festgestellt werden, dass der rechte Hinterreifen am Anhänger auf der Fahrzeuginnenseite mehrere tiefe Risse aufwies. Die Seitenwand des zum Kontrollzeitpunkt gut 9 Jahre alten Reifens wies im ganzen Umfang Rissbildungen aufgrund des hohen Reifenalters auf, wobei der Reifen in einem Spickel von 60 mehrere tiefe Risse aufwies. Diese Risse klafften bei dem mit 15'842 Litern Heizöl beladenen Anhänger markant auseinander, wobei teilweise sogar die Karkasse sichtbar war. Zudem wies der Anhänger eine massiv ungenügende Bremskraft auf. Auf der Vorderachse wurde links eine Bremskraft von 14 kN und rechts von 28 kN gemessen, worauf eine Bremskraftdifferenz von 50% resultiert. Eine -3- solch massive Bremskraftdifferenz hat Auswirkungen auf das Fahr- und Bremsverhalten, insbesondere da es sich bei dieser Vorderachse um eine Lenkachse handelt und mit dem Anhänger bis zu 20'000 Liter flüssige gefährliche Güter transportiert werden. Zum Zeitpunkt der Fahrzeugkontrolle transportierte der Beschuldigte im Lastwagen 6'568 Liter Oeko-Heizöl (umweltgefährdend) sowie im Anhänger 15'842 Liter Oeko-Heizöl (umweltgefährdend). Der Beschuldigte wusste von der erheblichen Bremskraftdifferenz und nannte als Grund dafür einen zu kleinen Bremszylinder. Zwei bis drei Monate zuvor wurde durch den Beschuldigten und dessen Vater der linke Bremszylinder fälschlicherweise durch einen zu kleinen Bremszylinder ersetzt, welcher nicht gleich viel Druck wie der rechte Bremszylinder erbrachte. Auch wusste der Beschuldigte um das hohe Alter des Reifens und die tiefen Risse waren gut ersichtlich, insbesondere beim genaueren Hinschauen anlässlich der Vorbereitung des Fahrzeuges für die Fahrzeugprüfung. Durch die Kombination der erheblichen Bremskraftdifferenz auf der Lenkachse eines mit mehreren tausend Litern gefährlicher Flüssigkeit beladenen Fahrzeuges und dem entsprechenden Druck auf den massiven Rissen aufweisenden Reifen, war die Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht gewährleistet und der Beschuldigte schuf dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer. Eine Weiterfahrt mit dem voll beladenen Anhängerzug wurde durch die Experten des Strassenverkehrsamtes in der Folge auch nicht zugelassen. Als der Beschuldigte aufgrund des nicht betriebssicheren Zustandes des Anhängers angewiesen wurde, den Anhänger auf dem Vorplatz des StVA abzustellen und einen Rad- oder Reifenwechsel zu veranlassen, weigerte er sich und äusserte sich mehrfach negativ gegenüber den Verkehrsexperten, weshalb die Kantonspolizei Aargau aufgeboten wurde. Als die Polizisten den Personalausweis verlangten, um die Identität zu überprüfen, weigerte sich der Beschuldigte wiederum, dieser Aufforderung nachzukommen und zeigte seinen Ausweis erst nach Aufklärung über die Folgen bei Nichtaushändigung. Anschliessend beabsichtigte die Kantonspolizei, den beschädigten Reifen sicherzustellen. Der Beschuldigte hielt den Reifen jedoch fest und weigerte sich, diesen loszulassen. Obwohl der Beschuldigte mehrfach zum Loslassen des Reifens aufgefordert und über die Folgen der Nichtaushändigung aufgeklärt wurde, liess er ihn nicht los und wollte ihn in das Fahrzeug legen. Daraufhin zog Wm mbA C._____ den rechten Arm des Beschuldigten vom Reifen weg, sodass Wm mbV D._____ den Reifen zu sich nehmen konnte. Bevor der Reifen jedoch vom Platz entfernt werden konnte, stellte sich der Beschuldigte erneut in den Weg und wollte die Sicherstellung des Reifens verhindern. Nach einer weiteren Diskussion konnte der Reifen schliesslich sichergestellt werden. Eventuell, falls das Gericht den Vorsatz bzw. den Eventualvorsatz betreffend die grobe Verletzung der Verkehrsregeln verneinen sollte, wird -4- nachfolgend die fahrlässige Begehung der groben Verletzung der Verkehrsregeln angeklagt. 2. Eventualanklage: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch in Verkehr bringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV) Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, ein Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand geführt und dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer gebildet. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung gehindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt. Fahrzeug: Lastwagen AG […]/ Anhänger AG [….] Tatort: 5503 Schafisheim, Länzert 2 Tatzeit: Montag, 8. August 2022, 14:37 Uhr Zur vorgenannten Zeit lenkte der Beschuldigte die Fahrzeugkombination AG […]/AG […] für die periodische Prüfung zum Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (StVA) in Schafisheim. Anlässlich der Prüfung konnte festgestellt werden, dass der rechte Hinterreifen am Anhänger auf der Fahrzeuginnenseite mehrere tiefe Risse aufwies. Die Seitenwand des zum Kontrollzeitpunkt gut 9 Jahre alten Reifens wies im ganzen Umfang Rissbildungen aufgrund des hohen Reifenalters auf, wobei der Reifen in einem Spickel von 60 mehrere tiefe Risse aufwies. Diese Risse klafften bei dem mit 15'842 Litern Heizöl beladenen Anhänger markant auseinander, wobei teilweise sogar die Karkasse sichtbar war. Zudem wies der Anhänger eine massiv ungenügende Bremskraft auf. Auf der Vorderachse wurde links eine Bremskraft von 14 kN und rechts von 28 kN gemessen, worauf eine Bremskraftdifferenz von 50% resultiert. Eine solch massive Bremskraftdifferenz hat Auswirkungen auf das Fahr- und Bremsverhalten, insbesondere da es sich bei dieser Vorderachse um eine Lenkachse handelt und mit dem Anhänger bis zu 20'000 Liter flüssige gefährliche Güter transportiert werden. Zum Zeitpunkt der Fahrzeugkontrolle transportierte der Beschuldigte im Lastwagen 6'568 Liter Oeko-Heizöl (umweltgefährdend) sowie im Anhänger 15'842 Liter Oeko-Heizöl (umweltgefährdend). Zwei bis drei Monate zuvor wurde durch den Beschuldigten und dessen Vater der linke Bremszylinder fälschlicherweise durch einen zu kleinen Bremszylinder ersetzt, welcher nicht gleich viel Druck wie der rechte Bremszylinder erbrachte. Hätte der Beschuldigte nach dem Einbau des -5- neuen, zu kleinen Bremszylinders pflichtgemäss das Funktionieren überprüft, indem er eine Bremsprüfung durchgeführt hätte, hätte er die mangelhafte Bremskraft bemerkt und er hätte diesen Mangel durch den Einbau eines korrekten Bremszylinders vermeiden können. Der Beschuldigte unterliess es aber, eine entsprechende Bremsprüfung auf einem Bremsstand durchzuführen. Insbesondere spätestens anlässlich der Vorbereitung des Fahrzeuges für die Fahrzeugprüfung hätte der Beschuldigte jedoch bei genauerer Überprüfung der Bremsen und der Reifen die Mängel bemerken müssen. Obwohl es seine Pflicht gewesen wäre, vergewisserte sich der Beschuldigte jedoch vor Antritt der Fahrt zum StVA nicht, dass sich der Anhänger in betriebssicherem Zustand befindet. Durch die Kombination der erheblichen Bremskraftdifferenz auf der Lenkachse eines mit mehreren tausend Litern gefährlicher Flüssigkeit beladenen Fahrzeuges und dem entsprechenden Druck auf den massive Risse aufweisenden Reifen, war die Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht gewährleistet und der Beschuldigte schuf dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer. Das war für den Beschuldigten voraussehbar und er hätte dies durch entsprechende Vorkehrungen, mittels einer sorgfältig durchgeführten visuellen Kontrolle vor Fahrtbeginn, vermeiden können. Eine Weiterfahrt mit dem voll beladenen Anhängerzug wurde durch die Experten des Strassenverkehrsamtes in der Folge auch nicht zugelassen. Als der Beschuldigte aufgrund des nicht betriebssicheren Zustandes des Anhängers angewiesen wurde, den Anhänger auf dem Vorplatz des StVA abzustellen und einen Rad- oder Reifenwechsel zu veranlassen, weigerte er sich und äusserte sich mehrfach negativ gegenüber den Verkehrsexperten, weshalb die Kantonspolizei Aargau aufgeboten wurde. Als die Polizisten den Personalausweis verlangten, um die Identität zu überprüfen, weigerte sich der Beschuldigte wiederum, dieser Aufforderung nachzukommen und zeigte seinen Ausweis erst nach Aufklärung über die Folgen bei Nichtaushändigung. Anschliessend beabsichtigte die Kantonspolizei, den beschädigten Reifen sicherzustellen. Der Beschuldigte hielt den Reifen jedoch fest und weigerte sich, diesen loszulassen. Obwohl der Beschuldigte mehrfach zum Loslassen des Reifens aufgefordert und über die Folgen der Nichtaushändigung aufgeklärt wurde, liess er ihn nicht los und wollte ihn in das Fahrzeug legen. Daraufhin zog Wm mbA C._____ den rechten Arm des Beschuldigten vom Reifen weg, sodass Wm mbV D._____ den Reifen zu sich nehmen konnte. Bevor der Reifen jedoch vom Platz entfernt werden konnte, stellte sich der Beschuldigte erneut in den Weg und wollte die Sicherstellung des Reifens verhindern. Nach einer weiteren Diskussion konnte der Reifen schliesslich sichergestellt werden. II. Beschlagnahmte Gegenstände 1 Reifen, Marke Dunlop SP 224, Dimension: 285/65 R22.5, Herstellung 05.2012, eingelagert bei der Kantonspolizei Aargau, Mobile Polizei, Verkehrstechnik -6- III. Entstandene Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO) Es sind bis anhin die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 140,50 entstanden. IV. Anträge 1. Der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch in Verkehr bringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art 29 SVG und Art.57 Abs. 1 VRV) und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 34, Art. 47 und Art. 49 StGB zu verurteilen zu einer: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 (unbedingt). 2. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch in Verkehr bringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand (Art.90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG, 100 Ziff. 1 SVG und Art. 57 Abs, 1 VRV) und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung (Art 286 StGB) schuldig zu sprechen und in Anwendung von Art. 34, Art. 47 und Art. 49 StGB zu verurteilen zu einer: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 (unbedingt). 3. Der sichergestellte Reifen, Marke Dunlop SP 224, Dimension: 285/65 R 22.5, Herstellung 05.2012, sei dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszuhändigen. 4. Die Verfahrenskosten inkl. Untersuchungskoten in Höhe von CHF 140.50 (Ziff. II) sowie die Anklagegebühr in Höhe von CHF 1'350.00 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." 2. 2.1. Am 16. Oktober 2024 führte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten durch. Gleichen- tags erliess sie folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: - der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch in Verkehr bringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV und - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 333 Abs. 1 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB -7- zu 20 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 110.00, d.h. CHF 2'200.00 und einer Busse von CHF 550.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der beschlagnahmte 1 Reifen, Marke Dunlop SP 224, Dimension: 285/65 R22.5, Herstellung 05.2012 kann vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigen Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand vernichtet. 5. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00 (inkl. Polizeikostenrapporte von CHF 140.50) sowie den Auslagen von CHF 24.00, insgesamt CHF 1'524.00, zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 1'350.00 zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 2.2. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil, welches ihm am 25. Oktober 2024 im Dispositiv zugestellt wurde, gleichentags Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 21. November 2024 eröffnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. Dezember 2024 beantragte der Be- schuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats- kasse einen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse hinsichtlich des Vor- wurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehrbringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand freizusprechen und betreffend die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung zu einer be- dingten Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 110.00, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. Januar 2025 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder eine Anschlussberufung zu erklären. -8- 3.3. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.4. Am 14. Januar 2025 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. Er hielt an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 11. Dezember 2024 fest. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 30. Januar 2025 die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von den Vorwürfen wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehrbringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m Art. 29 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV) sowie wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. Angefochten sind daher auch die verhängte Strafe und die Auferlegung der Kosten. Unangefochten geblieben ist Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, wonach der beschlagnahmte Reifen, Marke Dunlop SP 224, Di- mension: 285/65 R22.5, Herstellung 05.2012 vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigen Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden kann, ansonsten dieser vernichtet wird. 2. 2.1. 2.1.1. Dem Beschuldigten wird einerseits vorgehalten, am 8. August 2022 die Fahrzeugkombination AG […]/AG […] zur periodischen Prüfung zum Strassenverkehrsamt in Schafisheim gelenkt zu haben, wobei der rechte Hinterreifen am Anhänger auf der Fahrzeuginnenseite diverse Risse aufgewiesen habe. 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der gesamten Umstände als erstellt, dass die Risse im Reifen bereits vor Abfahrt bestanden. Die Reifen seien acht bis neun Jahre alt gewesen und hätten maximal zehn Jahre verwendet werden dürfen. Gemäss Polizeirapport würden Reifenfachleute empfehlen, Reifen bereits nach sechs oder spätestens nach acht Jahren zu wechseln. Das Fahrzeug werde nicht sporadisch, sondern betrieblich genutzt und weise ein beträchtliches Fassungsvermögen und ein zulässiges Gesamt- -9- gewicht von 18'000 kg auf (E. 4.2 S. 6). Die Risse seien teilweise markant auseinanderklaffend. Die Prüfung durch das Strassenverkehrsamt sei professionell und es sei unrealistisch, dass bei einer solchen Prüfung Be- schädigungen verursacht würden (E. 4.2). 2.1.3. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zu Un- recht die Aussage des Beschuldigten, wonach die Risse durch das Strassenverkehrsamt verursacht worden seien, als Schutzbehauptung ge- wertet. Der Geschäftsführer des Arbeitgebers des Beschuldigten habe das Fahrzeug vor der Motorfahrzeugprüfung gründlich überprüft. Die Risse seien erst durch die erhebliche Mehrbelastung während der Fahrzeug- prüfung entstanden (vgl. Berufungsbegründung N. 8 S. 6). In der Tat komme es bei Fahrzeugprüfungen immer wieder zu Schadensfällen, was vom zuständigen Departement für Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau bzw. vom Leiter des Rechtsdienstes bestätigt worden sei (vgl. Berufungsbegründung N. 17 S. 7 f.). Das Alter des Reifens allein sei kein ausschlaggebender Faktor für dessen Zustand oder Sicherheit. Vielmehr spielten auch Laufleistung, allgemeiner Zustand und Art der Nutzung eine entscheidende Rolle (vgl. Berufungsbegründung N. 11 S. 6). Die im Polizei- rapport erwähnte Empfehlung durch Reifenfachleute sei nicht nachprüfbar und renommierte Organisationen wie ADAC und Michelin würden durchaus längere Verwendungszeiten für Reifen versprechen (vgl. Berufungs- begründung N. 13 S. 7). Es sei entgegen der Vorinstanz nicht erwiesen, wieviel Laufleistung der Reifen tatsächlich zurückgelegt habe und ob er regelmässig und intensiv benützt worden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass die auf Bild 12 (vgl. act. 24) dokumentierten Risse unter Volllast und maximaler Belastung dokumentiert worden seien (vgl. Berufungs- begründung N. 14 f. S. 7). Sie gehe deshalb zu Unrecht davon aus, dass der Beschuldigte die Risse vor der Abfahrt hätte erkennen sollen (vgl. Berufungsbegründung N. 15 S. 7). Die Risse seien genau an der Stelle aufgetreten, an der der Reifen auf dem Prüfstand belastet worden sei (vgl. Berufungsbegründung N. 18 S. 8). Die Risse würden wie frisch gewaschen wirken, da sie unmittelbar vor der Fotoaufnahme bzw. während der Prüfung entstanden seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei auch nicht erwiesen, dass die leichte Rissbildung an der Aussenseite, welche zu einer eingehenderen Überprüfung des Reifensinnenseite hätten veranlassen sollen, bereits vor Abfahrt bestanden hätten. Es fehle damit eine ver- lässliche Grundlage, um den behaupteten Sachverhalt zweifelsfrei zu be- stätigen und die Vorinstanz verfalle in eine willkürliche Sachverhaltsfest- stellung. Es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass die Rissbild- ung erst während der Prüfung entstanden sei. Erwiesen sei lediglich, dass während der Fahrzeugprüfung leichte Risse an der Aussenseite und grössere Risse auf der Innenseite des rechten hinteren Reifens des An- hängers festgestellt worden seien. Die Beweislage sei deshalb nach dem - 10 - Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten zu würdigen (vgl. Berufungsbegründung N. 19 ff. S. 8 f.). 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Ver- schulden. 2.2.2. Der Führer des Fahrzeuges muss sich gemäss Art. 29 SVG vergewissern, dass sich das Fahrzeug und die Ladung in einem vorschriftsgemässen Zu- stand befinden. Namentlich muss er u.a. nach Reparaturen und dem Waschen die Bremsen prüfen (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 VRV). Ebenso muss er den Zustand der Reifen überprüfen. Der Führer des Fahrzeuges kann sich nicht darauf berufen, dass er darauf habe vertrauen können, dass der Halter des Fahrzeuges den Unterhaltspflichten nachkommt. Für den in Art. 29 SVG vorgeschriebenen Zustand ist damit primär der Fahrzeugführer verantwortlich (vgl. zum Ganzen CÉLINE SCHENK, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 30 zu Art. 29 SVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.2). 2.3. 2.3.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass anlässlich der Fahrzeugprüfung fest- gestellt werden konnte, dass der Anhänger AG […] mehrere Risse am rechten Hinterreifen aufwies. Entgegen der Auffassung in der Berufung steht mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2 S. 6 f.) fest, dass die festgestellten Risse bereits vor der Fahrzeugprüfung vorhanden waren und nicht durch diese verursacht wurden. Trotz der Bestätigung des Departements für Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau, wonach jährlich mehrere Schadensmeldungen erfolgten, ist im konkreten Fall nämlich höchst unwahrscheinlich, dass die Risse lediglich durch die Mehrbelastung vor Ort oder durch die maschinelle Verschiebung entstanden sind. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Vorgehen der Fahrzeugprüfung nicht so erfolgt, dass die Reifen über das höchst zulässige Gesamtgewicht des Anhängers (gemäss Fahrzeugausweis - 11 - 18'000 kg, act. 13) belastet werden oder auf der Schubplatte derart ge- rissen werden, dass Schäden daraus entstehen könnten. Würde die Fahr- zeugkontrolle wie geltend gemacht ablaufen, würde bei einer Vielzahl von Fahrzeugen, welche nicht über neue Reifen verfügen, ein Schaden ent- stehen, was nicht der Sinn solcher Kontrollen ist. Die Bestätigung des Leiters des Rechtsdienstes, welche im Übrigen keine näheren Angaben über die Art des Schadens beinhaltet (vgl. Berufungsbegründung Beilage 1), bezieht sich lediglich in allgemeiner Art auf fehlerhaft bzw. mangelhaft durchgeführten Kontrollen. Es bestehen jedoch bei der vor- liegend maschinellen und daher standardmässig durchgeführten Kontrolle keine Hinweise auf eine fehlerhafte Prüfung oder auf Komplikationen beim Prüfungsvorgang. Das Alter des Reifens, vorliegend mindestens neun- jährig (gemäss Polizeirapport wurde der Reifen am 05.2013 hergestellt, act. 13), ist unbestrittenermassen und aus allgemeiner Erfahrung aus- schlaggebend für die Entstehung von Mängeln, insbesondere auch von Rissen. So hat der Beschuldigte selbst an der polizeilichen Befragung eine maximale zehnjährige Verwendungsdauer von Reifen angegeben (act. 34 Ziff. 35). Nachvollziehbar ist ohne weiteres auch die vorinstanzliche Erwägung, dass das Fahrzeug, welches einem Transportunternehmen (B._____ GmbH in Q._____) gehört, regelmässig und nicht bloss sporadisch benutzt wird, was erfahrungsgemäss zu den festgestellten Schäden bei einem beinahe zehnjährigen Reifen führen kann. Gemäss Aussage des Beschuldigten sei er während sieben Tagen mit dem Fahrzeug gefahren, da der Hauptchauffeur in den Ferien gewesen sei (act. 31 f. Ziff. 15 und Ziff. 23), was ebenfalls belegt, dass das Fahrzeug, zumal es selbst in den Ferien des Hauptchauffeurs gefahren wurde, regelmässig und intensiv (weiter) genutzt wurde. Der Umstand, dass die Risse gemäss Bild 12 (act. 24) im Bericht der Kantonspolizei unter Volllast markant auseinanderklafften, vermag den Beschuldigten nicht zu ent- lasten. Die Risse waren auch nach der Demontage des Reifens und damit ohne das darauf lastende Gewicht des Anhängers klar ersichtlich (vgl. Bilder 4-7, act. 20-21), weshalb sie unter dem Gewicht desselben, was dem Normalzustand entspricht, mit Sicherheit viel breiter und besser sichtbar waren. Der Umstand, dass, soweit aus dem Bild ersichtlich, kein Schmutz in den Rissen war, belegt nicht, dass die Risse anlässlich der Fahrzeugprüfung entstanden sind, nachdem das Fahrzeug sowohl wöchentlich als insbesondere auch unmittelbar vor der Kontrolle gereinigt wurde (vgl. Aussage des Beschuldigten act. 32 f. Ziff. 17 und Ziff. 26). 2.3.2. Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz es zu Recht als erwiesen, dass der rechte Hinterreifen am Anhänger an der Fahrzeuginnenseite bereits vor der Kontrolle diverse tiefe Risse aufwies. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo durch die vorinstanzliche Beweiswürdigung liegt nicht vor. Dass diese Risse die Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigten und eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Verkehrs- - 12 - sicherheit darstellten, ist aufgrund des Polizeirapportes dokumentiert (act. 13 ff.) und wird nicht bestritten. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV ist daher bezüglich der Risse am rechten Hinterreifen erstellt. 2.3.3. Weiter ist mit der Vorinstanz auch als erwiesen zu erachten, dass die an der Aussenseite des Reifens bestehenden leichten Risse bereits vor- handen und erkennbar waren und dass der Beschuldigte bereits aus diesem Grund das Fahrzeug bzw. die Reifen genauer und sorgfältiger hätte prüfen sollen. Er hätte dann die Risse auch auf der Reifeninnenseite ent- deckt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1.2 S. 9). Durch die unzureichende Prüfung des Zustandes des Reifens, trotz Hinweisen und damit der Erkenn- barkeit des schlechten Zustandes, handelte der Beschuldigte rücksichtslos, da er damit die Gefährlichkeit des Fahrens mit einem Anhänger, welcher schwer und mit gefährlichen Gütern beladen war, für die Sicherheit anderer ignorierte. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erwiesen und erfüllt. Die Vorinstanz ging daher zu Recht von einem grobfahrlässigen Verhalten aus. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen dazu ver- wiesen werden (E. 5.1.2. S. 8 f.). 3. 3.1. 3.1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage weiter vorgeworfen, auf der Vorderachse sei links eine Bremskraft von 14 kN und rechts von 28 kN gemessen worden, woraus eine massive Bremskraftdifferenz von 50% resultiere, welche Auswirkungen auf das Fahr- und Bremsverhalten habe, da die Vorderachse eine Lenkachse sei und mit dem Anhänger bis zu 20'000 Liter flüssige gefährliche Güter transportiert würden. Der Be- schuldigte habe zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lastwagen 6’568 Liter Oeko-Heizöl und 15'842 Liter Oeko-Heizöl im Anhänger transportiert. Zwei bis drei Monate zuvor sei durch den Beschuldigten und dessen Vater der linke Bremszylinder fälschlicherweise durch einen zu kleinen Brems- zylinder ersetzt worden. Hätte der Beschuldigte nach dem Einbau des neuen, zu kleinen Bremszylinders pflichtgemäss eine Bremsprüfung durch- geführt, hätte er die mangelhafte Bremskraft bemerkt. Durch die Kombi- nation der erheblichen Bremskraftdifferenz auf der Lenkachse eines mit mehreren tausend Litern gefährlicher Flüssigkeit beladenen Fahrzeuges und des entsprechenden Drucks auf den massive Risse aufweisenden Rei- fen sei die Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht gewährleistet gewesen, wodurch der Beschuldigte eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen habe. 3.1.2. Zur Bremskraftdifferenz hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe an der vorinstanzlichen Verhandlung festgehalten, er habe lediglich das Fahr- - 13 - zeug zu seinem Vater in die Garage gebracht, damit dieser den Brems- zylinder ersetze, wobei er für die Mechanik nicht zuständig gewesen sei. Der nicht richtige Bremszylinder sei von aussen nicht erkennbar gewesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1.2. S. 6). Die gemäss Polizeirapport festgestellte Bremskraftdifferenz habe unter Berücksichtigung der Faktor- en, dass es sich dabei um die Lenkachse gehandelt habe und dass gefähr- liche Güter im 20'000 Liter Tank befördert würden, dazu geführt, dass das Fahr- und Bremsverhalten des Anhängers stark beeinträchtigt gewesen seien. Die Betriebssicherheit des Fahrzeuges sei dadurch (so wie durch die Risse im Reifen) nicht mehr gewährleistet gewesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1.1. S. 7). Vorliegend sei eine grobe Verletzung von Verkehrs- regeln festgestellt worden, weshalb zumindest auf grobfahrlässiges Ver- halten zu schliessen sei. Der Beschuldigte habe rücksichtslos gehandelt, da sich der Führer des Fahrzeuges vergewissern müsse, dass sich das Fahrzeug in einem vorschriftsgemässen Zustand befinde, wozu auch die Prüfung der Reifen und der Bremsen gehörten. Für den in Art. 29 SVG vorgeschriebenen Zustand sei primär der Fahrzeugführer verantwortlich. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Bremszylinder ersetzt worden seien, er habe sich jedoch bewusst dafür entschieden, keine eigene Brems- prüfung vorzunehmen. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte der Be- schuldigte eine sorgfältigen Bremsprüfung vorgenommen, sodass der An- hänger nicht mit einer derartigen Bremskraftdifferenz auf der Strasse ge- fahren wäre. Dadurch habe er pflichtwidrig unvorsichtig und damit grobfahr- lässig gehandelt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1.2 S. 8 f.). 3.1.3. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, der Austausch der Zylinder sei nicht durch ihn selbst, sondern durch den Geschäftsführer erfolgt, der irr- tümlicherweise einen zu kleinen Bremszylinder bestellt und offenbar auch eingebaut habe. Als angestellter Chauffeur sei es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, den Bremszylinder optisch zu überprüfen und den Man- gel zu erkennen, da die unterschiedlichen Bremszylinder von aussen iden- tisch seien. Zudem verfüge der Beschuldigte nicht über das nötige Fach- wissen. Eine reduzierte Bremskraft bei einem Fahrzeug mit acht Brems- zylindern könne durch das Fahrgefühl allein nicht wahrgenommen werden (vgl. Berufungsbegründung N. 22 S. 9 f). Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, nach einem bestimmten Intervall oder nach dem Austausch eines einzelnen Bremszylinders ein Bremsprüfungsprotokoll zu erstellen, sofern keine Änderung der Brems- anlage gemäss Art. 34 VTS vorliege (vgl. Berufungsbegründung N. 25 S. 10). Von einem Fahrzeugführer zu verlangen, jederzeit über die voll- ständige Funktionsfähigkeit seines Fahrzeuges Kenntnis zu haben, würde bedeuten, dass dieser wöchentlich oder sogar täglich ein Protokoll oder vergleichbare Nachweise erstellen müsste, was unverhältnismässig sei. Eine Bremsprüfung, wie die Vorinstanz sie verlange, müsse auf einem spe- ziellen Bremsprüfstand durchgeführt werden. Um zu einer solchen Anlage - 14 - zu kommen, müsse das Fahrzeug notwendigerweise im Strassenverkehr unterwegs sein (vgl. Berufungsbegründung N. 26 S. 10 f.). Dass der Beschuldigte nicht rücksichtslos gehandelt habe, zeige auch die Tatsache, dass das Strassenverkehrsamt die Erstellung eines Bremsprüfungs- protokolls für Fahrzeugkombinationen anbiete. Sei ein solches Protokoll bereits vor der Prüfung zwingend erforderlich, wäre es widersprüchlich, dass ein solches erst während der Prüfung durch das Strassenverkehrsamt erstellt werden könne (vgl. Berufungsbegründung N. 27 S. 11). Für die Frage, ob der Beschuldigte den Anforderungen des "Vergewisserns" gemäss Art. 57 Abs. 1 VRV nachgekommen sei, sei entscheidend, welche Anforderungen nach einem Werkstattbesuch gelten würden. Gemäss Bundesgericht würde es eine Überdehnung der Sorgfaltspflichten be- deuten, wenn vom Fahrzeugführer verlangt würde, vor jeder Fahrt die Bremsanlage zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2022 vom 30. Mai 2022). Im vorliegenden ähnlichen Fall habe der Beschuldigte eine optische und fahrtechnische Überprüfung durchgeführt und das Fahrzeug sei kurz zuvor in der Werkstatt seines Arbeitgebers gewesen. Es sei unverhältnismässig, dem Beschuldigten im Rahmen seiner Sorgfalts- pflichten eine umfassendere und detailliertere Überprüfung aufzuerlegen, da weder ein Anlass zu Zweifeln bestanden hätte, noch besondere Umstände vorgelegen seien, die einen Verdacht gerechtfertigt hätten (vgl. Berufungsbegründung N. 28 ff. S. 11 f.). Von einem Durchschnitts- menschen könne nicht verlangt werden, das Fahrzeug nach einer Reparatur in eine zweite Werkstatt zu bringen (vgl. Berufungsbegründung N. 33 S. 13). 3.2. 3.2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorschriften in Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV wichtige Verkehrsvorschriften darstellen und dass der Be- schuldigte durch das Fahren mit einem Anhänger mit der festgestellten er- heblichen Bremskraftdifferenz (sowie mit den mangelhaften Reifen) diese Vorschriften in objektiv schwerer Weise missachtete und dadurch die Sicherheit der übrigen Strassenbenützer ernstlich gefährdete. Entgegen den Ausführungen in der Berufung (vgl. Berufungsbegründung N. 26 S. 10 f.) wurde der Bremszylinder nach den Aussagen des Beschuldigten zudem nicht kurz zuvor, sondern bereits ca. 2 bis 3 Monaten vor der Motorfahr- zeugkontrolle ersetzt (act. 33 f. Ziff. 31). Der Anhänger war daher schon seit einiger Zeit mit der mangelhaften Bremse unterwegs. Der objektive Tat- bestand ist erfüllt. 3.3. 3.3.1. Wie in der Berufung zu Recht vorgebracht, verpflichtet die Vorschrift von Art. 29 SVG i.V.m Art. 57 Abs. 1 VRV den Führer nicht dazu, das Fahrzeug wöchentlich oder täglich eingehend auf jeden möglichen technischen Man- - 15 - gel zu kontrollieren (vgl. Berufungsbegründung N. 26 S. 10 f.). Dass aber eine Kontrolle insbesondere nach der Reparatur der Bremsen erfolgen soll, versteht sich von selber (vgl. vorangegangene E. 2.2). Ein Fachwissen des Fahrzeugführers wird nicht vorausgesetzt. Eine sorgfältige Prüfung hätte jedoch im konkreten Fall vor allem auch deshalb vorgenommen werden müssen, da bei einer Fahrzeugkombination mit acht Bremszylindern der Mangel, wie vom Beschuldigten selber vorgebracht, durch das Fahrgefühl allein nicht wahrzunehmen ist (vgl. Berufungsbegründung N. 22 S. 9 f.). Aus den Ausführungen des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren geht hervor, dass eine technische Bremsprüfung nach Auswechseln des Bremszylinders hingegen gänzlich unterlassen oder höchstens ober- flächlich vorgenommen wurde. Gemäss Aussagen des Beschuldigten wäre die Durchführung einer Bremsprüfung möglich gewesen, jedoch sei diese erst bei der Motorfahrzeugkontrolle am 8. August 2022 gemacht worden (act. 107; act. 34 Ziff. 32). Der Beschuldigte führte an der vorinstanzlichen Verhandlung zwar aus, er habe seinem Vater "das Teil in die Garage ge- bracht, damit er dies ersetzen kann" und er habe mit der Mechanik absolut nichts zu tun (act. 107). Abzustellen ist aber auf die tatnächste Aussage des Beschuldigten, gemäss welcher er den Zylinder zusammen mit seinem Vater eingebaut hat (act. 33 Ziff. 31). Bei seiner Aussage vor Vorinstanz dürfte es sich um eine Schutzbehauptung handeln, zumal nicht ersichtlich ist, weswegen er nicht schon anlässlich der ersten Einvernahme auf eine solche arbeitsteilige Vorgehensweise hingewiesen hätte, hätte sie tatsäch- lich stattgefunden. 3.3.2. Auszugehen ist von einer grobfahrlässigen Begehung. Der Beschuldigte wusste um den getätigten Einbau eines neuen Bremszylinders, war er doch an der nicht fachgerecht erfolgten Reparatur selber beteiligt. Dennoch hat er es während 2 bis 3 Monaten nicht für nötig erachtet, die Bremsen auf den vorschriftsgemässen Zustand zu überprüfen resp. überprüfen zu las- sen, und dies, obwohl ihm bewusst war, dass er diese nur über sein "Fahrgefühl" nicht wirksam prüfen konnte. Das Verhalten des Be- schuldigten ist auch hinsichtlich der festgestellten erheblichen Bremskraft- differenz als rücksichtslos und grobfahrlässig zu werten. Eine umfass- endere und sorgfältigere Bremsprüfung ist nach der Reparatur von einem 16'716 kg schweren Anhänger entgegen der Auffassung in der Berufung nicht unverhältnismässig, sondern für die Sicherheit im Strassenverkehr enorm wichtig. Durch das Fahren mit einem Anhänger im Wissen um eine mögliche Beeinträchtigung der Bremsfähigkeit nach der Reparatur der Bremsen handelte der Beschuldigte deshalb grobfahrlässig und rücksichts- los. Der Umstand, dass das Fahrzeug aus der Werkstatt abgeholt wurde, ver- mag ihn unter diesen Umständen nicht zu entlasten. - 16 - 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Sachver- halt der groben Verkehrsregelverletzung durch Inverkehrbringen eines An- hängers in nicht betriebssicherem Zustand in zweifacher Hinsicht erfüllt hat und sich daher gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV schuldig gemacht hat. 5. 5.1. Gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amts- person gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung er- schwert, verzögert oder behindert (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2020 vom 16. September 2020 E. 3.3). Der subjektive Tatbestand verlangt Vor- satz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. zum Ganzen BGE 133 IV 97 E. 4; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, [nachfolgend: BSK StGB] 4. Aufl. 2019, N. 4 ff. zu Art. 286 StGB m.w.H). 5.2. 5.2.1. Dem Beschuldigten wird unter dem Titel der Hinderung einer Amts- handlung einerseits vorgehalten, dass er, als er vom Verkehrsexperten an- gewiesen worden sei, den Anhänger auf dem Vorplatz abzustellen und einen Rad- oder Reifenwechsel zu veranlassen, sich geweigert habe, der Aufforderung nachzukommen. Deshalb sei die Kantonspolizei aufgeboten worden. 5.2.2. Die Vorinstanz hielt dazu fest, der Verkehrsexperte sei als Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren und der Beschuldigte habe sich ihm gegenüber negativ geäussert und sich geweigert, im Rahmen der MFK dessen Aufforderung nachzukommen, wodurch er ein erstes Mal die Durchführung einer Amtshandlung erschwert habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.1 S. 10). Sie sprach ihn gestützt darauf wegen Verstosses gegen Art. 286 StGB schuldig. 5.2.3. Aufgrund des Rapports der Kantonspolizei Aargau vom 24. August 2022 steht fest, dass die Polizei um 16:00 Uhr aufgeboten wurde (vgl. act. 13), da der Beschuldigte "mit einem nicht betriebssicheren Anhänger vom Platz - 17 - fahren wolle" (act. 13 Mitte). Der Rapportierende habe sich unverzüglich zum Strassenverkehrsamt begeben und festgestellt, dass bei seiner An- kunft das Rad bereits auf der Reifenmontier-Maschine aufgespannt ge- wesen sei (act. 13 unten). Obwohl die Kantonspolizei sicherlich nicht grundlos aufgeboten wurde, geschah dies erst um 16:00 Uhr und der de- fekte Reifen war bei deren Ankunft bereits auf der Reifenmontier-Maschine des durch den Beschuldigten herbeigerufenen Monteurs aufgespannt und teilweise von der Felge gelöst (vgl. act. 13 f.). Der Beschuldigte hat dem- nach von sich aus darauf verzichtet, das Areal mit dem nicht betriebssicher- en Anhänger zu verlassen, hat er doch selber einen Reifenmonteur aufge- boten. Der Sachverhalt gemäss Anklage, wonach sich der Beschuldigte gegen- über der Anweisung des Experten des Strassenverkehrsamtes geweigert habe, einen Rad- oder Reifenwechsel zu veranlassen, ist daher insoweit nicht erstellt. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass er vor Ort den Reifenmonteur zwecks Reifenwechsels aufgeboten hat. Der Beschuldigte ist daher in teilweiser Gutheissung der Berufung vom Vorwurf der Hinde- rung einer Amtshandlung gegenüber dem Verkehrsexperten vor Ankunft der Polizei freizusprechen. Auf die weiteren Rügen des Beschuldigten (u.a. Verletzung des rechtlichen Gehörs) in diesem Zusammenhang ist daher nicht weiter einzugehen. 5.3. 5.3.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgehalten, gegen Art. 286 StGB ver- stossen zu haben, indem er sich weigerte, der Polizei den beschädigten Reifen zwecks Sicherstellung herauszugeben. 5.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass zwischen der Sicherstellung (Zuständigkeit Po- lizei, Art. 263 Abs. 3 StPO), der Beschlagnahme (Zuständigkeit Staatsan- waltschaft, Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und der Einziehung (Zuständigkeit Gericht, Art. 69 f. StGB) konsequent zu unterscheiden ist. Vorliegend handelte es sich um eine polizeiliche Sicherstellung, die offenbar nie durch eine Beschlagnahme abgelöst wurde. Dies spielt im konkreten Fall jedoch keine Rolle, weil sich lediglich die Frage stellt, ob die Sicherstellung recht- mässig war oder nicht. 5.3.3. Entgegen der Auffassung in der Berufung ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Sicherstellung der Reifen im konkreten Fall trotz der Bildaufnahmen weiterhin geeignet war, den Tatbestand der Verkehrsregel- verletzung durch Inverkehrbringen eines Anhängers in nicht betriebs- sicherem Zustand zu beweisen. Selbst wenn im Nachhinein keine weiteren Auswertungen des Reifens erfolgten, konnte dies zum Zeitpunkt der - 18 - Sicherstellung nicht ausgeschlossen werden. Der Reifen wurde immerhin nochmals fotografiert bzw. dokumentiert (act. 20 ff.). Der Beschuldigte hatte durch sein Verhalten seine fehlende Bereitschaft bekundet, das Be- weismittel zu Handen der Polizei zur Verfügung zu halten, und er hat sich der Sicherstellung als solche widersetzt. So hielt er den Reifen fest und weigerte sich, diesen loszulassen. Obwohl der Beschuldigte mehrfach zum Loslassen des Reifens aufgefordert und über die Folgen der Nichtaus- händigung aufgeklärt wurde, liess er ihn nicht los und wollte ihn in das Fahrzeug legen. Daraufhin zog Wm mbA C._____ den rechten Arm des Beschuldigten vom Reifen weg, sodass Wm mbV D._____ den Reifen zu sich nehmen konnte. Bevor der Reifen schliesslich vom Platz entfernt werden konnte, stellte sich der Beschuldigte erneut in den Weg und wollte die Sicherstellung des Reifens verhindern. Erst nach einer weiteren Dis- kussion konnte der Reifen schliesslich sichergestellt werden (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom 24. August 2022, act. 13 f.). Entgegen der Auffassung in der Berufung kann nicht von einer rechts- widrigen Amtshandlung die Rede sein. Es ist festzustellen, dass die Sicher- stellung rechtmässig war, weil der Beschuldigte der Polizei ein wichtiges Beweismittel vorenthalten wollte. Selbst wenn die Amtshandlung aber noch hätte aufgeschoben werden können, läge mit Sicherheit kein schwer- wiegender Mangel vor, der sie unbeachtlich gemacht hätte. Wie im vorin- stanzlichen Urteil nämlich zutreffend festgehalten wurde, gilt gemäss herr- schender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis auch beim Tatbestand von Art. 286 StGB die Handlung eines Beamten oder einer Behörde, welche unter Missachtung der Voraussetzungen der formellen Rechtmässigkeit – wie z.B. der Wahrung von Form- und Verfahrensvorschriften – erfolgt ist, als Amtshandlung welche den Schutz von Art. 286 StGB geniesst (STEFAN HEIMGARTNER, BSK StGB, a.a.O., N. 16 f. zu Vor Art. 285 StGB). Unter diesen Umständen sind auch die Einwände des Beschuldigten zum Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung unter N. 53 ff. S. 18 f. der Berufungsbegründung, wonach es weder ihm noch der Polizei möglich ge- wesen wäre, den Reifen vom Gelände zu entfernen und das Verhalten des Beschuldigten deshalb nicht dazu geeignet gewesen wäre, die eigentliche Amtshandlung, d.h. die Verhinderung der Weiterfahrt des Beschuldigten, zu verunmöglichen, nicht zu hören. Zweck der Amtshandlung, welcher sich der Beschuldigte widersetzte, war die vorläufige Sicherstellung des Rei- fens, welche auch ohne sofortiges Wegschaffen des Reifens erfolgen konnte, und nicht die Verhinderung der Wegfahrt des Beschuldigten. 5.3.4. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der Hinderung einer Amts- handlung gemäss Art. 286 StGB schuldig gemacht, indem er sich gewei- gert hatte, der Polizei den beschädigten Reifen zwecks Sicherstellung her- auszugeben. - 19 - 5.4. 5.4.1. Der Beschuldigte hat sich schliesslich geweigert, seinen Personalausweis sofort der Polizei vorzuweisen (vgl. Berufungsbegründung N. 50 S. 17 f.). Er bringt vor, es sei sein grundrechtlich geschütztes Recht, sich zunächst über die rechtliche Situation zu informieren. Er sei zum Zeitpunkt der polizeilichen Aufforderung unter dem Lastwagen gewesen (vgl. Berufungs- begründung N. 51 f. S. 18). 5.4.2. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschuldigte sich nicht zunächst über die rechtlichen Kon- sequenzen informieren wollte, sondern sich ohne Grund weigerte, seinen Ausweis vorzulegen. So gab der Beschuldigte als Grund für dieses Ver- halten an (act. 34 Ziff. 36), er sei "gestresst" gewesen (act. 34 Ziff. 37). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Be- schuldigte unter dem Lastwagen befand, was im Übrigen nirgends in den Akten dokumentiert ist. Durch die Weigerung, seinen Personalausweis auf Geheiss zwecks Identi- tätsprüfung der Polizei auszuhändigen, erfüllte der Beschuldige den Tat- bestand von Art. 286 StGB ebenfalls, zumal bereits eine Verzögerung einer Amtshandlung ausreicht (vgl. vorangegangene E. 5.1). Die vorinstanzliche Verurteilung wegen Art. 286 StGB erfolgte daher zu Recht und ist zu be- stätigen. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung gegenüber dem Verkehrsexperten (vor Ankunft der Polizei) freizusprechen ist. Hingegen ist der Beschuldige der mehrfachen Hinderung einer Amtshand- lung gemäss Art. 286 StGB durch sein nachfolgendes Verhalten schuldig zu sprechen, da er sich gegenüber der Polizei (zunächst) weigerte, den defekten Reifen herauszugeben und einen Personalausweis vorzuweisen. 6. 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehrbringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand und mehrfacher Hinderung einer Amts- handlung und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 110.00, d.h. Fr. 2'200.00 (Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 550.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. - 20 - Zur Strafzumessung bringt der Beschuldigte eventualiter bei einem Schuld- spruch wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung vor, er sei mit drei Tagessätzen zu Fr. 110.00 zu bestrafen, bei einer Bewährungsfrist von zwei Jahren. 6.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Strafzumessung sowie die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 47 ff. StGB erweisen sich als zutreffend und es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese von dem Beschuldigten auch nicht beanstandet werden. 6.3. 6.3.1. Mit der Vorinstanz ist im vorliegenden Fall auf eine Geldstrafe zu erkennen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.3 S. 12; Art. 391 Abs. 2 StPO). 6.3.2. Auszugehen ist vom schwersten Delikt, d.h. der groben Verkehrsregel- verletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Ausgangspunkt für die Bestim- mung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Ver- kehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Durch das Inverkehrbringen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs hat der Beschuldigte eine erhebliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sowohl die Reifen als auch die Bremsen korrekt zu überprüfen respektive überprüfen zu lassen. Der Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt, was ver- schuldensmässig weniger schwer wiegt als vorsätzliches Handeln. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und der Bandbreite von Hand- lungen, die unter Art. 90 Abs. 2 SVG fallen, von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die vorinstanzlich festgelegte Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen für die grobe Verkehrsregelverletzung ist in Berück- sichtigung der vom Beschuldigten geschaffenen erhöht abstrakten Gefahr durch Fahren mit einem ca. 13'000 kg schweren, mit umweltgefährdendem Stoff versehenem Fahrzeug (act. 14) sowie des Umstands, dass der Be- schuldigte gegen zwei Bestimmungen verstossen hat, allerdings fahrlässig, als zu tief einzustufen und wäre auf weit mehr als 15 Tagessätze zu erhö- hen. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen erwiese sich als angemessen. - 21 - 6.3.3. Diese Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Straftaten, d.h konkret für die zweifache Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB angemessen zu erhöhen. Insgesamt wäre von einer angemessenen Einzelstrafe pro Widerhandlung von je 10 Tagessätzen respektive, im Rahmen der Asperation, 2 x 5 Tage, d.h. 10 Tage, auf 40 Tagessätze zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe da- zu unten) als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen. 6.3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist einschlägig (qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln) vor- bestraft, er wurde mit Urteil vom 11. Oktober 2018 des Tribunal correctionnel de La Broye et du Nord vaudois zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten (Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Der Beschuldigte bestreitet die Taten, was sein Recht ist und nicht zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen ist. Auf der anderen Seite bestehen damit aber auch keine Anhaltspunkte, die auf Reue oder Einsicht ins begangene Unrecht weisen und zugunsten des Beschuldigten zu berück- sichtigen wären. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Daraus ergeben sich insbesondere auch keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), zumal die Geld- strafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten). Nach dem Gesagten wäre eine weitere Erhöhung der Strafe wegen der einschlägigen Vorstrafe auf 45 Tagessätze angebracht. Aufgrund des Ver- schlechterungsverbots bleibt es aber bei der vorinstanzlich ausge- sprochenen Strafe von 20 Tagessätzen und einer Busse (vgl. dazu unten). 6.4. Die im vorinstanzlichen Urteil festgelegte Höhe des Tagessatzes auf Fr. 110.00 wurde, ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'292.65 und einem Abzug von 20% bzw. Fr. 858.53 für Lebenshalt- ungskosten, auf Fr. 110.00 festgelegt (4'292.65 – 858.53 = 3'434.12 /30 Tage). Nachdem der Beschuldigte keine konkreten Einwendungen ge- gen die Höhe des Tagessatzes vorbringt (vgl. Berufungsbegründung N. 62 f. S. 20) und keine wesentlichen Veränderungen der von Vorinstanz er- mittelten Zahlen ersichtlich sind, ist die Berechnung zu bestätigen. - 22 - 6.5. Dem Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug für die ausgefällte Geldstrafe zu gewähren (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.7.2. S. 16). Mit Berufung wird eine Reduktion der Probezeit von drei auf zwei Jahre beantragt (vgl. Berufungsbegründung N. 64 f. S. 20 f.). Der Beschuldigte wurde im Jahre 2018 gestützt auf eine Geschwindig- keitsüberschreitung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten bedingt und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt (act. 1) Die Probezeit wurde bereits damals auf drei Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte hat die hier zu be- urteilenden Taten weniger als ein Jahr nach Ablauf dieser dreijährigen Probezeit begangen (Eröffnung des Urteils der Vorstrafe am 11. Oktober 2018, act. 1). Es rechtfertigt sich deshalb, (erneut) eine leicht über das gesetzliche Minimum hinausgehende Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzusetzen. 6.6. 6.6.1. Der Beschuldigte beantragt ferner die Aufhebung der verhängten Ver- bindungsbusse von Fr. 550.00, da er bereits erhebliche Belastungen er- fahren habe. Der mit der Untersuchung verbundene Aufwand, die mögli- chen finanziellen Einbussen sowie der Imageschaden würden für ihn fak- tisch eine Strafe darstellen. Die Busse würde diese Belastungen unver- hältnismässig erhöhen und verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit (vgl. Berufungsbegründung N. 66 S. 21). 6.6.2. Die Vorinstanz hat aufgrund der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe ge- stützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 550.00 ausgesprochen, welche einem Viertel der ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen entspricht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.7.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll mit der Verbin- dungsbusse die Schnittstellenproblematik entschärft werden zwischen der immer unbedingt auszusprechenden Busse für Übertretungen und der be- dingten Geldstrafe für Vergehen. Gemäss BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 soll durch Erteilung eines spürbaren Denkzettels durch die Verurteilung zu einer Busse eine generalpräventive Wirkung erzielt werden. Der vom Beschul- digten erklärte Aufwand, sein Imageschaden wegen der Untersuchung und allfällige damit zusammenhängende finanzielle Einbussen muss er dem eigenen strafbaren Verhalten zuschreiben. Die persönlichen, selbst ver- schuldeten Einbussen vermögen die Strafe nicht zu ersetzen oder aufzu- heben. Die Verbindungsbusse soll ihm hingegen einen spürbaren Denk- zettel für die begangenen Taten sein, was im vorliegenden Fall gerecht- - 23 - fertigt erscheint. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von Fr. 550.00, welche 20% der gesamten Strafe entspricht, wird, in Kombination mit der Geldstrafe, dem Verschulden des Beschuldigten gerecht und ist zu be- stätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 110.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3. S. 77) auf fünf Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehrbringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV sowie der mehrfachen Hin- derung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer bedingten Geld- strafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 550.00 zu bestrafen. Der Beschuldigte ist hingegen vom Vor- wurf der Hinderung einer Amtshandlung gegenüber dem Verkehrsexperten vor Ankunft der Polizei freizusprechen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte obsiegt teilweise im Schuldpunkt, da er vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung gegenüber dem Verkehrsexperten vor Ankunft der Polizei freigesprochen wird. Hinsichtlich der Strafzumessung erwirkt er keinen günstigeren Entscheid. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (1/5) auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert grundsätzlich die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der freigewählte Verteidiger des Beschuldigten Anspruch auf eine Ent- schädigung von 1/5 seiner Aufwendungen, die ihm in angemessener Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren entstanden sind - 24 - (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Verteidiger hat zwar darauf hingewiesen, dass er auf Verlangen eine Kostennote beibringen könne (vgl. Berufungs- begründung N. 68 S. 21). Dennoch hat er – trotz Mitteilung mit Verfügung vom 4. Februar 2025, dass der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen ist (und damit das Verfahren als spruchreif erachtet wird) – bis zum heutigen Zeitpunkt keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Vorliegend erscheint ein Aufwand von 8 Stunden für die zu entschädigende Berufungserklärung vom 11. Dezember 2024 (4 Seiten) sowie Berufungs- begründung vom 14. Januar 2025 (22 Seiten umfassend) als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 240.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen und der gesetz- lichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine auf Fr. 2'140.00 gerundete Parteientschädigung, wobei der Beschuldigte diese zu 4/5, d.h. in der Höhe von Fr. 1'712.00, zu tragen hat und im Übrigen (Fr. 428.00) auf die Staats- kasse zu nehmen ist. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_744/2020 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig ge- sprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzu- erlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit aller- dings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erst- instanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sach- verhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). - 25 - 8.2. Die erstinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Änderung. Der Freispruch hinsichtlich der Hinderung einer Amts- handlung gegenüber dem Verkehrsexperten vor Ankunft der Polizei betrifft einen Punkt, welcher keine Kostenaufteilung rechtfertigt. Sämtliche Unter- suchungshandlungen waren aufgrund des engen und zeitlichen Zusam- menhangs erforderlich und es entstanden diesbezüglich keine separaten Untersuchungskosten. Der Beschuldigte hat somit die gesamten Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Aus denselben Gründen steht dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren auch keine Parteientschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (gegenüber dem Verkehrsexperten) gemäss Art. 286 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehrbringen eines Anhängers in nicht betriebssicherem Zustand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV und - der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 2'200.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 550.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 26 - 4. Der sichergestellte Reifen, Marke Dunlop SP 224, Dimension: 285/65 R22.5, Herstellung 05.2012 kann vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand vernichtet. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 2'500.00 und Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 2'600.00, werden dem Beschuldigten zu 4/5, d.h. zu Fr. 2'080.00, auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Stephan Hinz für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 428.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'874.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'350.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 27 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner