5. 5.1. Die Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'020.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) zu tragen. 5.2. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten vor Vorinstanz selber. 6. 6.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 172.00, zusammen Fr. 3'172.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte in der Höhe von Fr. 1'586.00 auferlegt. Der Rest geht zulasten der Staatskasse 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Johannes Glenck, 8001 Zürich, eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'618.80 auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]