1. Die Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. 2. Die Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 1 erwähnte Bestimmung sowie Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu 20 Tagessätzen à Fr. 190.00, d.h. Fr. 3'800.00, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. - 15 - 4. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.