8.2. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zufolge des Schuldspruchs hat die Beschuldigte auch ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen (Art. 429 Abs 1 lit. a StPO e contrario). 9. Den beiden Privatklägern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, wobei sie auch keine Entschädigung geltend gemacht haben. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: