Beschuldigten auf 4 ½ Stunden festzusetzen ist. Im Ergebnis resultiert ein Honorar von Fr. 5'237.55 (Fr. 4'704.00 [19.6 Std. à Fr. 240.00], Auslagenpauschale von 3 % [Fr. 141.10], MWST von 8.1 % [Fr. 392.45]), womit Rechtsanwalt Johannes Glenck durch die Obergerichtskasse mit Fr. 2'618.80 zu entschädigen ist. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).