7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Entsprechend hat die Beschuldigte ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren zur Hälfte zu tragen, der Rest geht zulasten der Staatkasse. Die anlässlich der Berufungsverhandlung mit Honorarnote vom 22. Oktober 2025 geltend gemachte Entschädigung ist auf einen Stundenansatz von Fr. 240.00 zu reduzieren (§ 8 Abs. 2bis AnwT), sie erweist sich aber im Übrigen als angemessen. Hinzu kommt die Entschädigung für die Berufungsverhandlung (Dauer: 2 ½ Stunden), welche unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für den Weg und einer kurzen Nachbesprechung mit der - 14 -