7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren hinsichtlich des Schuldpunkts. Dass das Obergericht den Anklagesachverhalt in rechtlicher Hinsicht abweichend von der Staatsanwaltschaft gewürdigt hat, ändert nichts daran, dass die Beschuldigte gemäss Anklage schuldig gesprochen wird. Hinsichtlich des Strafpunkts obsiegt sie teilweise, weshalb sie die Kosten vor Obergericht zur Hälfte zu tragen hat (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).