6.6. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.1). Diese ist auf Fr. 900.00 (ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe) festzusetzen. 6.7. Zusammengefasst ist die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 190.00, d.h. Fr. 3'800.00, sowie einer Busse von Fr. 900.00 zu verurteilen. Die Geldstrafe ist aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren.