Miete in der Höhe von Fr. 800.00 anzurechnen, womit insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.00 resultiert. Der Beschuldigten ist ein Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse und Steuern sowie einen Unterstützungsabzug von 7.5 % für ein Kind (act. 56, Frage 26; zum Ganzen: Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 und 7) zu gewähren, womit der Tagessatz auf (abgerundet) Fr. 190.00 festzusetzen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). 6.5. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Ihr ist eine gute Prognose auszustellen, so dass der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren ist.