Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist einen unbescholtenen Leumund auf. Ein entsprechendes Wohlverhalten darf jedoch erwartet werden und wirkt sich deshalb neutral aus. Damit bleibt die Täterkomponente ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.