Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb die Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) hat kein formeller Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). - 12 - 6. 6.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241; 144 IV 313, 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen).