Ob die Handlung der Beschuldigten als aktiver oder passiver Widerstand eingestuft wird, spielt vorliegend keine Rolle. Die Beschuldigte erkannte zudem offensichtlich, dass es sich bei den beiden Privatklägern um Polizisten handelte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4) und hat durch ihr renitentes Verhalten mindestens in Kauf genommen, die Verbringung zum Polizeifahrzeug zu behindern, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.