Bei der Wegführung zum Polizeifahrzeug leistete die Beschuldigte Widerstand, indem sie sich sperrte, sich wie ein "Stein" verhielt und keinen Schritt weitermachte, und entsprechend versuchte, sich loszureissen. Die Wegführung der Beschuldigten zum Polizeifahrzeug wurde dadurch behindert und erschwert, weshalb der objektive Tatbestand gemäss Art. 286 StGB erfüllt ist. Ob die Handlung der Beschuldigten als aktiver oder passiver Widerstand eingestuft wird, spielt vorliegend keine Rolle.