5.3.3. Die Tatbestandsmässigkeit der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB ist zu bejahen. Um die Situation vor Ort zu beruhigen und eine weitere Eskalation zu verhindern, musste die Beschuldigte – nachdem sie entsprechende polizeiliche Anweisungen trotz mehrmaliger Abmahnung (act. 38) nicht befolgt hatte – unter Zwang im Eskortgriff zum Polizeifahrzeug geführt werden. Bei der Wegführung zum Polizeifahrzeug leistete die Beschuldigte Widerstand, indem sie sich sperrte, sich wie ein "Stein" verhielt und keinen Schritt weitermachte, und entsprechend versuchte, sich loszureissen.