17). Nachdem es vor Ort wieder zu einem lautstarken Streit zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann gekommen war, waren die Privatkläger gehalten, zur Wiederherstellung und Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und Verhinderung einer neuen Eskalation die Beschuldigte anzuhalten und wegzuführen und – aufgrund der Weigerung der Beschuldigten, den Ort zu verlassen – die entsprechende Weisung anschliessend auch zwangsweise mittels des Eskortgriffs durchzusetzen (zur nicht angeklagten Fesselung vgl. § 45 Abs. 1 lit. a PolG). Mildere Mittel sind denn auch nicht ersichtlich.