Generalklausel (§§ 2 und 25 Abs. 2 PolG) rechtmässige Amtshandlungen innerhalb der Amtsbefugnisse der Privatkläger dar. Dasselbe gilt für das anschliessende Wegführen der Beschuldigten im Eskortgriff (nach deren Weigerung, der Anweisung Folge zu leisten). Die Amtshandlungen waren unter Berücksichtigung der Situation vor Ort – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten (Plädoyer vor Vorinstanz, N 7) – auch verhältnismässig. So herrschte beim Eintreffen der Polizei unter den Beteiligten eine "aufgeheizte" Stimmung, wobei im Notruf zunächst noch vom Einsatz einer Waffe die Rede war (act. 9;