es ist darüber hinaus nötig, dass die Behörde oder der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, das heisst, dass er seine Zwangsbefugnisse mit Blick auf seine Funktionen zweckentfremdet oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise ausübt. Diese Rechtslage gilt für jede Art polizeilicher Eingriffe (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.1, mit weiteren Verweisen). 5.3. 5.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den beiden Privatklägern als Angehörige der Polizei unbestrittenermassen um Beamte handelt.