5.2. Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Der Schutz erstreckt sich auf alle Teilakte der Amtstätigkeit und umfasst auch Vorbe- reitungs- und Begleithandlungen. Bei Begleithandlungen ist entscheidend, dass diese amtlichen Charakter haben, d.h. in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion stehen, was der Fall ist, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist. Der Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht;