einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, wird nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 127 IV 15 E. 2; BGE 124 IV 127 E. 3a; BGE 120 IV 136 E. 2a). Der passive Widerstand muss dazu führen, dass die Amtshandlung nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dies setzt somit auch beim passiven Widerstand ein aktives Störverhalten mit einer gewissen Intensität voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3 mit Hinweis). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 107 IV 113 E. 4).