5. 5.1. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2020 vom 16. September 2020, E. 3.3 m.w.H.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hebt hervor, dass der Tatbestand eine Widersetzlichkeit erfordert, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt. Der blosse Ungehorsam scheidet aus. Wer sich darauf beschränkt, - 10 -