So handelt es sich bei den beiden Privatklägern um geschulte Polizeibeamte, welche im Rahmen eines familiären Streits intervenierten und dabei die aufgebrachte Beschuldigte gegen deren Willen zu einem Polizeifahrzeug verbrachten, wobei diese ihrem Ärger über die Situation freien Lauf liess. Die hohen Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung werden in Würdigung dieser Gesamtumstände durch die inkriminierten Aussagen noch nicht erfüllt, womit auch die Tatbestandsvariante der Drohung und damit letztlich eine Verurteilung nach Art. 285 Abs. 1 StGB ausser Betracht fällt.