Folglich bleibt die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung. Ob die in der Anklageschrift umschriebenen Drohungen durch die Beschuldigte ausgesprochen worden sind, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn dem so sein sollte, erreichen die inkriminierten Äusserungen die für die Tatbestandsmässigkeit erforderliche Intensität nicht. So handelt es sich bei den beiden Privatklägern um geschulte Polizeibeamte, welche im Rahmen eines familiären Streits intervenierten und dabei die aufgebrachte Beschuldigte gegen deren Willen zu einem Polizeifahrzeug verbrachten, wobei diese ihrem Ärger über die Situation freien Lauf liess.