StGB anbelangt, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung – soweit nachvollziehbar – den Eskortgriff und den Handschelleneinsatz als Amtshandlung bezeichnet, zu welchem die Beschuldigte die Privatkläger genötigt haben soll (Berufungsbegründung S. 4 f.), ist festzuhalten, dass der Handschelleneinsatz nicht angeklagt ist. Bei dieser Tatbestandsvariante der sog. Beamtennötigung muss der Täter im Übrigen die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung zwingen, d. h. er muss diese durch den Amtsträger gegen dessen Willen bewirken (BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 N 12), was im konkreten Fall, auch hinsichtlich des Eskortgriffes, von Vornherein zu verneinen ist.