Was die Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB anbelangt, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung – soweit nachvollziehbar – den Eskortgriff und den Handschelleneinsatz als Amtshandlung bezeichnet, zu welchem die Beschuldigte die Privatkläger genötigt haben soll (Berufungsbegründung S. 4 f.), ist festzuhalten, dass der Handschelleneinsatz nicht angeklagt ist.