4.2. Die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB ist nicht angeklagt (vgl. auch Berufungsbegründung, S. 6 Ziff. 6), ebenso wenig die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs. -9-