Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorausgesetzt, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Betriebener gegenüber einem Betreibungsbeamten die Worte "Lieben Sie Ihr Leben?" ausspricht und gleichzeitig ein Küchenmesser hervornimmt oder einem Polizisten das Anhetzen eines deutschen Schäferhunds in Aussicht gestellt wird (BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 N 11 m.w.H.).