4. 4.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Androhung muss geeignet sein, einen besonnen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten ist, dass exponierte Amtsträge wie Polizeibeamte, Billettkontrolleure, Betreibungsbeamte etc. besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch.