Einem kraftvollen Heben seitens der Polizei (act. 123) konnte sie sich demnach nur durch Gegenhalten und damit dem Versuch, sich loszureissen, entgegenwirken. Nicht glaubhaft ist, dass die Beschuldigte in der Folge freiwillig mitgegangen sein soll, mussten ihr in der Folge doch Handfesseln angelegt werden, was unbestritten ist.