3.2.3. Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und der Privatkläger steht fest, dass sich die Beschuldigte gegen die angeordnete Verschiebung zum Fahrzeug und den Eskortgriff gewehrt hat, indem sie sich gesperrt und verspannt hat; die Beschuldigte gab zu Protokoll, sie sei gestanden und man habe versucht, sie mit Kräften zu heben und man habe sie gezwungen, Schritte zu machen. Sie sei ein "Stein" gewesen. Damit besteht aber auch kein Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin A.___