Wissen und Willen gehandelt hat. Nach dem Dargelegten ist eine Verletzung des Anklageprinzips nicht erkennbar. 3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die beiden Privatkläger (nebst weiteren Polizeibeamten) am 19. Februar 2023 aufgrund einer Meldung von I._____ wegen einer Drohung mit einer Schusswaffe an den Wohnort der Beschuldigten ausgerückt sind (act. 17). In der Folge stellte sich heraus, dass es sich im Wesentlichen um eine Auseinandersetzung -7-