Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Vorliegend ergeben sich aus der Anklageschrift grundsätzlich alle tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Handelns (möglicherweise) ergeben könnten. Indem in der Anklageschrift festgehalten wird, dass sich die Beschuldigte durch die ihr vorgeworfene Handlung des Losreissens und durch die inkriminierten Aussagen der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht haben soll, wird auch impliziert, dass sie mit