Ebenso wird in der Anklageschrift ausgeführt, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklägern Drohungen ausgesprochen haben soll, wobei diese im Wortlaut wiedergegeben werden. Es ist dabei ersichtlich, dass entsprechende Drohungen im Verlauf der Anhaltung der Beschuldigten durch die Polizei und des Einsatzes des Eskortgriffs ausgesprochen worden sein sollen. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann.