Damit ist die der Beschuldigten zur Last gelegte Tathandlung, nämlich ein aktiver Widerstand durch Losreissen gegen ihre zwangsweise Wegführung zum Polizeifahrzeug, hinreichend umschrieben. Aus dem Kontext ergibt sich denn auch ohne weiteres, dass mit "den Polizisten", von welchen sich die Beschuldigte gemäss Anklageschrift loszureissen versucht haben soll, die beiden Privatkläger gemeint sind. Ebenso wird in der Anklageschrift ausgeführt, dass die Beschuldigte gegenüber den Privatklägern Drohungen ausgesprochen haben soll, wobei diese im Wortlaut wiedergegeben werden.