nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2 S. 421 mit Hinweisen). 2.2.2. Im Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird zunächst dargelegt, zu welchem Zeitpunkt, an welchen Örtlichkeiten und zu wessen Nachteil die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Straftat, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, begangen haben soll.