versucht habe, sich loszureissen. Die Anklageschrift erwähne keine Einwirkung auf die beiden Privatkläger und beschreibe zum Versuch, sich von den Polizisten loszureissen, keine Umstände, die eine Erheblichkeit begründen könnten. Im Übrigen ergebe sich aus der Anklageschrift nicht, inwiefern oder nur schon dass die beiden Privatkläger durch das Verhalten der Beschuldigten an einer Handlung gehindert oder zu einer Amtshandlung genötigt worden seien.