1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil, mit Ausnahme der Abweisung der Genugtuungsforderung der Beschuldigten, vollumfänglich zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz ging von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes aus und sprach die Beschuldigte deshalb frei. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass betreffend Gewalt gegen Beamte der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werde, sie habe aktiven Widerstand geleistet, indem sie -5-