3.3. Weder die Beschuldigte noch die beiden Privatkläger haben innert Frist einen Nichteintretensantrag gestellt oder Anschlussberufung erhoben. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erstattete am 9. Januar 2025 die Berufungsbegründung. 3.5. Die Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 14. Februar 2025 mit, dass sie unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf die Einreichung einer vorgängigen Berufungsantwort verzichte. 3.6. Am 22. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: