2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 120.00 bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt. 3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen vollzogen.