2. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Verteidiger der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 6'128.70 (inkl. MWST und Auslagen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 5. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten im Übrigen selber." 2.3. Mit Eingabe vom 18. September 2024 meldete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten Berufung gegen das ihr am 13. September 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihr am 6. Dezember 2024 eröffnet.