Zur vorgenannten Zeit rückte die Kantonspolizei Aargau infolge einer Meldung bezüglich einer Drohung mit einer Schusswaffe an den Wohnort der Beschuldigten an den T-Weg in U._____ aus. Die Beschuldigte wurde durch die beiden Polizeifunktionäre B._____ und A._____ (beide Strafkläger) aufgefordert, sich zum Patrouillenfahrzeug zu begeben, da sie sich fortwährend laut mit ihrem Ehemann stritt. Dieser Aufforderung widersetzte sich die Beschuldigte, weshalb sie durch die Polizei mittels Eskortgriff zum Patrouillenfahrzeug begleitet werden musste.