Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.285 (ST.2024.48; STA.2023.1543) Urteil vom 22. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Gasser Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Privatklägerin 1 A._____, […] Privatkläger 2 B._____, […] Beschuldigte C._____, geboren am tt.mm.1981, von Zürich, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Johannes Glenck, […] Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 12. Juni 2024 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 2'000.00 (Ersatz- freiheitsstrafe 17 Tage). Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten: "Ort: […] Zeit: Sonntag, 19. Februar 2023, 19.35 Uhr Strafkläger: - B._____, […] Strafantrag wurde fristgerecht gestellt. - A._____, […]. Strafantrag wurde fristgerecht gestellt. Zur vorgenannten Zeit rückte die Kantonspolizei Aargau infolge einer Meldung bezüglich einer Drohung mit einer Schusswaffe an den Wohnort der Beschuldigten an den T-Weg in U._____ aus. Die Beschuldigte wurde durch die beiden Polizeifunktionäre B._____ und A._____ (beide Strafkläger) aufgefordert, sich zum Patrouillenfahrzeug zu begeben, da sie sich fortwährend laut mit ihrem Ehemann stritt. Dieser Aufforderung widersetzte sich die Beschuldigte, weshalb sie durch die Polizei mittels Eskortgriff zum Patrouillenfahrzeug begleitet werden musste. Die Beschuldigte leistete dabei aktiven Widerstand, indem sie versuchte, sich von den Polizisten loszureissen. Zudem bedrohte die Beschuldigte die beiden Strafkläger B._____ und A._____ mit den Worten "ich mache euch kaputt, ihr werdet schon sehen". Weiter sagte die Beschuldigte zu den beiden Strafklägern, dass sie sie fertig machen werde und drohte ihnen mit den Worten "heute in zwei Monaten ist eure Zeit abgelaufen. 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 24. Juni 2024 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl am 26. Juni 2024 als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Bremgarten überwies. 2. 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. September 2024 wurde die Be- schuldigte befragt. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte gleichentags das Folgende: -3- "1. Die Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage der Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Verteidiger der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 6'128.70 (inkl. MWST und Auslagen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 5. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten im Übrigen selber." 2.3. Mit Eingabe vom 18. September 2024 meldete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten Berufung gegen das ihr am 13. September 2024 im Dispositiv zugestellte Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihr am 6. Dezember 2024 eröffnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Dezember 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das Folgende: "1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1 bis 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und durch nachfolgende Bestimmungen zu ersetzen: 1. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen, der Gewalt oder Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 120.00 bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt. 3. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen vollzogen. 4. Die Verfahrenskosten inkl. Kosten der Untersuchung werden der Beschuldigten auferlegt. -4- 5. Der Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahren seien der Beschuldigten aufzuerlegen." 3.2. Die beiden Privatkläger teilten je mit Eingabe vom 7. Januar 2025 mit, dass sie als Partei am Berufungsverfahren teilnehmen. 3.3. Weder die Beschuldigte noch die beiden Privatkläger haben innert Frist einen Nichteintretensantrag gestellt oder Anschlussberufung erhoben. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erstattete am 9. Januar 2025 die Berufungsbegründung. 3.5. Die Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 14. Februar 2025 mit, dass sie unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf die Einreichung einer vorgängigen Berufungsantwort verzichte. 3.6. Am 22. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den vorinstanz- lichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil, mit Ausnahme der Abweisung der Genugtuungsforderung der Beschuldigten, vollumfänglich zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz ging von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes aus und sprach die Beschuldigte deshalb frei. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass be- treffend Gewalt gegen Beamte der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werde, sie habe aktiven Widerstand geleistet, indem sie -5- versucht habe, sich loszureissen. Die Anklageschrift erwähne keine Ein- wirkung auf die beiden Privatkläger und beschreibe zum Versuch, sich von den Polizisten loszureissen, keine Umstände, die eine Erheblichkeit be- gründen könnten. Im Übrigen ergebe sich aus der Anklageschrift nicht, in- wiefern oder nur schon dass die beiden Privatkläger durch das Verhalten der Beschuldigten an einer Handlung gehindert oder zu einer Amtshand- lung genötigt worden seien. Betreffend Drohung werde in der Anklageschrift festgehalten, dass die Beschuldigte gesagt habe, dass sie die beiden Privatkläger fertig machen werde und mit den Worten "ich mache euch kaputt, ihr werdet schon sehen" und "heute in zwei Monaten ist eure Zeit abgelaufen" gedroht haben soll. Damit äussere sich die Anklageschrift mit keinem Wort dazu, welcher ernstliche Nachteil die Beschuldigte konkret angedroht haben soll, welcher einen besonnenen Beamten in der Lage der beiden Privatkläger hätte gefügig machen können. Im Übrigen könne der Anklageschrift auch nichts zum subjektiven Tatbe- stand der vorgeworfenen Delikte entnommen werden. 2.2. 2.2.1. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion: BGE 147 IV 439 E. 7.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vor- bereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich fest- zustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, -6- nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2 S. 421 mit Hinweisen). 2.2.2. Im Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird zu- nächst dargelegt, zu welchem Zeitpunkt, an welchen Örtlichkeiten und zu wessen Nachteil die Beschuldigte die ihr vorgeworfene Straftat, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, be- gangen haben soll. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift im Weiteren vorgehalten, dass sie sich der Aufforderung von zwei Polizeifunktionären, sich zum Pa- trouillenfahrzeug zu begeben, widersetzt habe, sie sei deshalb mittels Eskortgriff zum Polizeifahrzeug geführt worden, dabei habe sie aktiven Widerstand geleistet, indem sie versucht habe, sich von den Polizisten loszureissen. Damit ist die der Beschuldigten zur Last gelegte Tathandlung, nämlich ein aktiver Widerstand durch Losreissen gegen ihre zwangsweise Wegführung zum Polizeifahrzeug, hinreichend umschrieben. Aus dem Kontext ergibt sich denn auch ohne weiteres, dass mit "den Polizisten", von welchen sich die Beschuldigte gemäss Anklageschrift loszureissen ver- sucht haben soll, die beiden Privatkläger gemeint sind. Ebenso wird in der Anklageschrift ausgeführt, dass die Beschuldigte gegenüber den Privat- klägern Drohungen ausgesprochen haben soll, wobei diese im Wortlaut wiedergegeben werden. Es ist dabei ersichtlich, dass entsprechende Drohungen im Verlauf der Anhaltung der Beschuldigten durch die Polizei und des Einsatzes des Eskortgriffs ausgesprochen worden sein sollen. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr an- gelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Vorliegend ergeben sich aus der Anklageschrift grundsätzlich alle tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorge- worfenen Handelns (möglicherweise) ergeben könnten. Indem in der Anklageschrift festgehalten wird, dass sich die Beschuldigte durch die ihr vorgeworfene Handlung des Losreissens und durch die inkriminierten Aus- sagen der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht haben soll, wird auch impliziert, dass sie mit Wissen und Willen gehandelt hat. Nach dem Dargelegten ist eine Ver- letzung des Anklageprinzips nicht erkennbar. 3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die beiden Privatkläger (nebst weiteren Polizeibeamten) am 19. Februar 2023 aufgrund einer Mel- dung von I._____ wegen einer Drohung mit einer Schusswaffe an den Wohnort der Beschuldigten ausgerückt sind (act. 17). In der Folge stellte sich heraus, dass es sich im Wesentlichen um eine Auseinandersetzung -7- zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann gehandelt hat, wobei entgegen der ursprünglichen Meldung keine Waffe im Spiel war (act. 53 Frage 13; act. 80.04 f. Fragen 8 ff.; act. 80.13 Fragen 8 ff.). Die Beschul- digte wurde nach der Auseinandersetzung zwischen ihr und ihrem Ehe- mann durch die Privatklägerin A._____ und den Privatkläger B._____ zwecks Verhinderung einer weiteren Eskalation und Beruhigung der Situation aufgefordert, sich gemeinsam mit ihnen zum Patrouillenfahrzeug zu begeben (act. 38; act. 55, Frage 15; act. 80.04 f., Frage 8; act. 80.14, Frage 10; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Dieser Aufforderung ist die Beschuldigte nicht freiwillig nachgekommen (act. 55, Fragen 15 und 16; act. 80.05, Frage 8; act. 80.15, Frage 21; Protokoll der Berufungsver- handlung, S. 4). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des weiteren Ablaufs hielt die Beschuldigte fest, dass die Polizeifunktionäre sie alsdann von beiden Seiten gehalten und gewollt hätten, dass sie mit ihnen "Schritte" mache. Sie habe gesagt, dass sie keine Schritte mache. Dann sei sie so gestanden und sie hätten mit Kräften ver- sucht, sie zu heben (act. 123). Sie sei stehen geblieben und habe gesagt, sie sei ein Stein (act. 124; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). 3.2.2. Die beiden in Anwesenheit der Beschuldigten (und deren Verteidiger) als Auskunftspersonen befragten Polizeibeamten bestätigen die obigen Aus- sagen der Beschuldigten sinngemäss. Weiter hielt der Privatkläger B._____ fest, dass die Privatklägerin A._____ versucht habe, die Beschuldigte zu beruhigen und sie mehrmals gebeten habe, sich zum Fahrzeug zu begeben. Sie hätten sie dann – er links, Privatklägerin A._____ rechts – in den Eskortgriff genommen, wobei sie sich gewehrt habe, sie habe sich gesperrt und sich verspannt. Während der Verschiebung habe sie ihnen zudem mehrfach gedroht ("ich mache euch kaputt, ihr werdet schon sehen" und "in zwei Monaten läuft eure Zeit ab"). Als Grund für die Verbringung der Beschuldigten ins Fahrzeug gab er an, dass eine Eskalation des verbalen Streits wie auch der Beginn einer körperlichen Auseinandersetzung verhindert werden sollten. Die Privatklägerin A._____ hielt fest, dass sie und Privatkläger B._____ die Beschuldigte – nach mehrmaliger wiederholter Aufforderung, sich zum Fahrzeug zu begeben – mittels Eskortgriff zum Fahrzeug hätten führen wollen. Sie habe sich geweigert, habe versucht, sich auf den Boden zu setzen. Sie habe sich loszureissen versucht, weshalb sie in Handschellen gelegt worden sei. Auf dem Weg zum Fahrzeug habe sie Drohungen ausgesprochen (act. 80.04, Fragen 8 ff.; act. 80.14, Fragen 10 ff.). -8- 3.2.3. Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und der Privatkläger steht fest, dass sich die Beschuldigte gegen die angeordnete Verschiebung zum Fahrzeug und den Eskortgriff gewehrt hat, indem sie sich gesperrt und ver- spannt hat; die Beschuldigte gab zu Protokoll, sie sei gestanden und man habe versucht, sie mit Kräften zu heben und man habe sie gezwungen, Schritte zu machen. Sie sei ein "Stein" gewesen. Damit besteht aber auch kein Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin A._____ und den damit übereinstimmenden Ausführungen im Polizeirapport vom 30. März 2023, gemäss welchen die Beschuldigte sich gegen die Wegführung gewehrt und während der Wegführung durch die beiden Privatkläger versucht hat, sich auf den Boden zu setzen und sich aus dem Eskortgriff loszureissen. Die Beschuldigte war angewiesen worden, den Polizeibeamten zu folgen, was diese durch Stehenbleiben, keine Schritte machen und Verharren "wie ein Stein" verweigert hat. Einem kraftvollen Heben seitens der Polizei (act. 123) konnte sie sich demnach nur durch Gegenhalten und damit dem Versuch, sich loszureissen, entgegenwirken. Nicht glaubhaft ist, dass die Beschuldigte in der Folge freiwillig mitgegangen sein soll, mussten ihr in der Folge doch Handfesseln angelegt werden, was unbestritten ist. 4. 4.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Androhung muss geeignet sein, einen besonnen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Zu beachten ist, dass exponierte Amts- träge wie Polizeibeamte, Billettkontrolleure, Betreibungsbeamte etc. be- sonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen. Demgemäss sind auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorausgesetzt, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen liesse. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Betriebener gegenüber einem Betreibungsbeamten die Worte "Lieben Sie Ihr Leben?" ausspricht und gleichzeitig ein Küchenmesser hervornimmt oder einem Polizisten das Anhetzen eines deutschen Schäferhunds in Aussicht gestellt wird (BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 N 11 m.w.H.). 4.2. Die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB ist nicht angeklagt (vgl. auch Berufungsbe- gründung, S. 6 Ziff. 6), ebenso wenig die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs. -9- Was die Tatbestandsvariante der Nötigung zu einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB anbelangt, wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung – soweit nachvollziehbar – den Eskortgriff und den Handschelleneinsatz als Amtshandlung be- zeichnet, zu welchem die Beschuldigte die Privatkläger genötigt haben soll (Berufungsbegründung S. 4 f.), ist festzuhalten, dass der Handschellenein- satz nicht angeklagt ist. Bei dieser Tatbestandsvariante der sog. Beamten- nötigung muss der Täter im Übrigen die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung zwingen, d. h. er muss diese durch den Amtsträger gegen dessen Willen bewirken (BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 N 12), was im konkreten Fall, auch hinsichtlich des Eskortgriffes, von Vornherein zu ver- neinen ist. Folglich bleibt die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung. Ob die in der Anklageschrift umschriebenen Drohungen durch die Beschuldigte ausgesprochen worden sind, kann vorliegend offen- bleiben. Denn selbst wenn dem so sein sollte, erreichen die inkriminierten Äusserungen die für die Tatbestandsmässigkeit erforderliche Intensität nicht. So handelt es sich bei den beiden Privatklägern um geschulte Polizei- beamte, welche im Rahmen eines familiären Streits intervenierten und dabei die aufgebrachte Beschuldigte gegen deren Willen zu einem Polizei- fahrzeug verbrachten, wobei diese ihrem Ärger über die Situation freien Lauf liess. Die hohen Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung werden in Würdigung dieser Gesamtumstände durch die inkriminierten Aussagen noch nicht erfüllt, womit auch die Tatbestandsvariante der Drohung und damit letztlich eine Verurteilung nach Art. 285 Abs. 1 StGB ausser Betracht fällt. 4.3. Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht nur an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Zu prüfen ist deshalb, wie bereits mit der Vorladung vom 24. Juli 2025 angekündigt, ob die Beschuldigte den Tatbe- stand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllt hat. 5. 5.1. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amts- person gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (Urteil des Bundesgerichts 6B_779/2020 vom 16. September 2020, E. 3.3 m.w.H.). Die bundesgericht- liche Rechtsprechung hebt hervor, dass der Tatbestand eine Widersetz- lichkeit erfordert, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun aus- drückt. Der blosse Ungehorsam scheidet aus. Wer sich darauf beschränkt, - 10 - einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Aus- führung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, wird nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 127 IV 15 E. 2; BGE 124 IV 127 E. 3a; BGE 120 IV 136 E. 2a). Der passive Widerstand muss dazu führen, dass die Amtshandlung nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dies setzt somit auch beim passiven Wider- stand ein aktives Störverhalten mit einer gewissen Intensität voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3 mit Hinweis). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 107 IV 113 E. 4). 5.2. Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Der Schutz erstreckt sich auf alle Teilakte der Amtstätigkeit und umfasst auch Vorbe- reitungs- und Begleithandlungen. Bei Begleithandlungen ist entscheidend, dass diese amtlichen Charakter haben, d.h. in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion stehen, was der Fall ist, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist. Der Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt. Dabei ist nicht erforder- lich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verun- möglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3, mit weiteren Verweisen). Sofern die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist und die Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen, sind tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar, wenn der Widerstand auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet ist. Es genügt für die Annahme eines die Strafbarkeit ausschliessenden berechtigten Widerstands jedoch nicht, dass die Voraus- setzungen für die Amtshandlung nicht erfüllt sind; es ist darüber hinaus nötig, dass die Behörde oder der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, das heisst, dass er seine Zwangsbefugnisse mit Blick auf seine Funktionen zweckentfremdet oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise aus- übt. Diese Rechtslage gilt für jede Art polizeilicher Eingriffe (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.1, mit weiteren Verweisen). 5.3. 5.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den beiden Privatklägern als Angehörige der Polizei unbestrittenermassen um Beamte handelt. 5.3.2. Die sicherheitspolizeiliche Anhaltung und die polizeiliche Anweisung an die Beschuldigte, sich zwecks Beruhigung bzw. Deeskalation der Situation zum Polizeifahrzeug zu begeben, stellten gestützt auf die polizeiliche - 11 - Generalklausel (§§ 2 und 25 Abs. 2 PolG) rechtmässige Amtshandlungen innerhalb der Amtsbefugnisse der Privatkläger dar. Dasselbe gilt für das anschliessende Wegführen der Beschuldigten im Eskortgriff (nach deren Weigerung, der Anweisung Folge zu leisten). Die Amtshandlungen waren unter Berücksichtigung der Situation vor Ort – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten (Plädoyer vor Vorinstanz, N 7) – auch verhältnismässig. So herrschte beim Eintreffen der Polizei unter den Beteiligten eine "auf- geheizte" Stimmung, wobei im Notruf zunächst noch vom Einsatz einer Waffe die Rede war (act. 9; act. 17). Nachdem es vor Ort wieder zu einem lautstarken Streit zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann ge- kommen war, waren die Privatkläger gehalten, zur Wiederherstellung und Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und Verhinderung einer neuen Eskalation die Beschuldigte anzuhalten und wegzuführen und – aufgrund der Weigerung der Beschuldigten, den Ort zu verlassen – die entsprech- ende Weisung anschliessend auch zwangsweise mittels des Eskortgriffs durchzusetzen (zur nicht angeklagten Fesselung vgl. § 45 Abs. 1 lit. a PolG). Mildere Mittel sind denn auch nicht ersichtlich. 5.3.3. Die Tatbestandsmässigkeit der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB ist zu bejahen. Um die Situation vor Ort zu beruhigen und eine weitere Eskalation zu verhindern, musste die Beschuldigte – nachdem sie entsprechende polizeiliche Anweisungen trotz mehrmaliger Abmahn- ung (act. 38) nicht befolgt hatte – unter Zwang im Eskortgriff zum Polizei- fahrzeug geführt werden. Bei der Wegführung zum Polizeifahrzeug leistete die Beschuldigte Widerstand, indem sie sich sperrte, sich wie ein "Stein" verhielt und keinen Schritt weitermachte, und entsprechend versuchte, sich loszureissen. Die Wegführung der Beschuldigten zum Polizeifahrzeug wurde dadurch behindert und erschwert, weshalb der objektive Tatbestand gemäss Art. 286 StGB erfüllt ist. Ob die Handlung der Beschuldigten als aktiver oder passiver Widerstand eingestuft wird, spielt vorliegend keine Rolle. Die Beschuldigte erkannte zudem offensichtlich, dass es sich bei den beiden Privatklägern um Polizisten handelte (Protokoll der Berufungsver- handlung, S. 4) und hat durch ihr renitentes Verhalten mindestens in Kauf genommen, die Verbringung zum Polizeifahrzeug zu behindern, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb die Beschuldigte wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) hat kein formeller Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). - 12 - 6. 6.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dar- gelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241; 144 IV 313, 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). 6.2. Die Hinderung einer Amtshandlung wird nach Art. 286 StGB mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb dieses Rahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 6.3. Im konkreten Fall bestand die Tathandlung der Beschuldigten darin, dass sie sich gegen ihre Wegführung zum Polizeifahrzeug wehrte, indem sie sich sperrte und versuchte, sich aus dem Eskortgriff loszureissen. Sie behin- derte und verzögerte die Amtshandlung dabei zwar relativ kurz. Dass ihre Gegenwehr aber dazu führte, dass sie mit Handfesseln fixiert werden musste, spricht doch für eine gewisse Intensität der Gegenwehr. Insgesamt ist von einem mittleren Tatverschulden auszugehen. Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint – unter Berücksichtigung der noch auszu- fällenden Verbindungsbusse (dazu unten) – dem Tatverschulden ange- messen. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist einen unbescholtenen Leu- mund auf. Ein entsprechendes Wohlverhalten darf jedoch erwartet werden und wirkt sich deshalb neutral aus. Damit bleibt die Täterkomponente ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. 6.4. Gemäss den Angaben der Beschuldigten erzielt sie ein monatliches Ein- kommen von Fr. 8'000.00 bis Fr. 9'000.00, womit von einem Nettoeinkom- men von Fr. 7'200.00 pro Monat auszugehen ist. Weiter verfügt sie über monatliche Mieteinnahmen in der Höhe von Fr. 8'000.00, wovon der Lie- genschaftsaufwand von monatlich rund Fr. 5'033.00 in Abzug zu bringen ist (pro Quartal: Fr. 7'800.00 [Hypothek], Fr. 7'300.00 [Nebenkosten]). Da- raus resultieren Mieterträge von rund Fr. 2'967.00 pro Monat. Unter Be- rücksichtigung der Rückstellungen und der Beteiligung des Ehemannes an den Mieteinnahmen ist der Beschuldigten ein monatliches Einkommen aus - 13 - Miete in der Höhe von Fr. 800.00 anzurechnen, womit insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.00 resultiert. Der Beschuldig- ten ist ein Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse und Steuern sowie einen Unterstützungsabzug von 7.5 % für ein Kind (act. 56, Frage 26; zum Ganzen: Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 und 7) zu gewähren, womit der Tagessatz auf (abgerundet) Fr. 190.00 festzusetzen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). 6.5. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen. Ihr ist eine gute Prognose auszu- stellen, so dass der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren ist. 6.6. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.1). Diese ist auf Fr. 900.00 (ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe) festzusetzen. 6.7. Zusammengefasst ist die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 190.00, d.h. Fr. 3'800.00, sowie einer Busse von Fr. 900.00 zu verurteilen. Die Geldstrafe ist aufzuschieben bei einer Probe- zeit von 2 Jahren. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschul- digte unterliegt im Berufungsverfahren hinsichtlich des Schuldpunkts. Dass das Obergericht den Anklagesachverhalt in rechtlicher Hinsicht abweich- end von der Staatsanwaltschaft gewürdigt hat, ändert nichts daran, dass die Beschuldigte gemäss Anklage schuldig gesprochen wird. Hinsichtlich des Strafpunkts obsiegt sie teilweise, weshalb sie die Kosten vor Ober- gericht zur Hälfte zu tragen hat (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Entsprechend hat die Beschuldigte ihre Parteikosten für das Beru- fungsverfahren zur Hälfte zu tragen, der Rest geht zulasten der Staatkasse. Die anlässlich der Berufungsverhandlung mit Honorarnote vom 22. Oktober 2025 geltend gemachte Entschädigung ist auf einen Stundenansatz von Fr. 240.00 zu reduzieren (§ 8 Abs. 2bis AnwT), sie erweist sich aber im Übrigen als angemessen. Hinzu kommt die Entschädigung für die Beru- fungsverhandlung (Dauer: 2 ½ Stunden), welche unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für den Weg und einer kurzen Nachbesprechung mit der - 14 - Beschuldigten auf 4 ½ Stunden festzusetzen ist. Im Ergebnis resultiert ein Honorar von Fr. 5'237.55 (Fr. 4'704.00 [19.6 Std. à Fr. 240.00], Auslagen- pauschale von 3 % [Fr. 141.10], MWST von 8.1 % [Fr. 392.45]), womit Rechtsanwalt Johannes Glenck durch die Obergerichtskasse mit Fr. 2'618.80 zu entschädigen ist. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.2. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen und hat damit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zufolge des Schuldspruchs hat die Beschuldigte auch ihre Parteikosten für das erst- instanzliche Verfahren selber zu tragen (Art. 429 Abs 1 lit. a StPO e contrario). 9. Den beiden Privatklägern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand ent- standen, wobei sie auch keine Entschädigung geltend gemacht haben. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. 2. Die Beschuldigte wird gestützt auf die in Ziff. 1 erwähnte Bestimmung sowie Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu 20 Tagessätzen à Fr. 190.00, d.h. Fr. 3'800.00, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. - 15 - 4. (in Rechtskraft erwachsen) Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 5. 5.1. Die Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'020.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) zu tragen. 5.2. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten vor Vorinstanz selber. 6. 6.1. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 172.00, zusammen Fr. 3'172.00, werden der Beschuldigten zur Hälfte in der Höhe von Fr. 1'586.00 auferlegt. Der Rest geht zulasten der Staatskasse 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Johannes Glenck, 8001 Zürich, eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'618.80 auszu- richten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 16 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Gasser