3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'777.90 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen und erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. - 10 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)