1. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.00, d.h. Fr. 6'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.