2. Der Beschuldigte setzt sich auch mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Strafzumessung nicht auseinander. Es kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen (S. 9 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist doch nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt diese Strafe herabgesetzt werden könnte (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO zum hier geltenden Verschlechterungsverbot). 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).