Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte als Autofahrer die massgebenden Verkehrsregeln kennt. Zur Abwegigkeit einer verwirrlichen Signalisation durch das Klebeband in X-Form über der nicht funktionierenden Wechselsignaltafel kann auf das hiervor Ausgeführte verwiesen werden. 1.5. Dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn von 46 km/h als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren ist, bestreitet der Beschuldigte nicht. Es wird daher auf die vorinstanzliche Erwägung 3.2 f. S. 8 f. verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).